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Businessgames.ch
MdA Business
Communications AG

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Lindenhofstr. 28,
Postfach 3303
4002Basel, Switzerland
+41 61 273 44 66 Phone
+41 61 273 44 68 Fax
imagination@mda.ch



Disclaimer Businessgames und MdA Business Communications
Verwendung und Zugang aller Webites oder interaktiven Sites auf CD-ROM unterliegen folgenden Bestimmungen

Haftungsbeschränkung

Businessgames und MdA Business Communications GmbH haben die Daten auf dieser Website (bzw. auf dieser CD-ROM) sorgfältig und nach dem neuesten Erkenntnisstand zusammengestellt. Businessgames kann jedoch keinerlei Garantien bezüglich der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der hier angegebenen oder zitierten Information, weder ausdrücklich noch implizit, abgeben. Der Benutzer dieser Website (oder CD-ROM) anerkennt, dass deren Gebrauch ausschliesslich auf dessen eigene Gefahr erfolgt und dass weder Businessgames und MdA Business Communictions GmbH, noch eine andere Partei, die an der Erstellung der Informationen beteiligt war, eine Haftung für direkte, indirekte oder Folgeschäden jedwelcher Art übernimmt. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für Websites, die von dieser Website mittels Hyperlinks verknüpft werden.

Diese Website dient der allgemeinen Information über die Produkte und Dienste von Businesgames. Die CD-ROM ist ein Werbe-Informationsmedium und darf nicht verkauft werden.

Diese Website ist ausschliesslich für in der Schweiz ansässige Benutzer bestimmt.

Copyright © Businessgames.ch. Alle Rechte vorbehalten.

Businessgames und die MdA Business Communictions GmbH in Basel haben das Recht diese Bestimmungen zu aktualisieren.

Basel, 12. August 2000
Geschäftsbestimmungen Businessgames

1. Vertragsgegenstand

1.1. Die Businessgames-Dienstleistungen; Beratung, Analysen, Projektleitung, Schulung, Konzeption, Layout, Design und die Programmierung von individuellen Softwarelösungen sind in dieser Vereinbarung betreffend Definitionen und Haftung beschrieben.

1.2. Alle Leistungen die zwischen Auftraggeber und der Businessgames vereinbart werden bedürfen einer schriftlichen Form und exakten Beschrieb der Aufgaben. Die Businessgames wird ihre Leistungen im Rahmen der bei der Auftragserteilung definiertem Umfang erbringen.

1.3 Die MdA Business Communications und deren Tochtergesellschaft Businessgames, im fogenden MdA & BG genannt werden ihre Leistungen, nach dem bei Auftragserteilung gültigen Stand der Technik, gemäss der schriftlichen Aufgabenstellung erbringen. Bei grösseren und komplexen Projekten bedarf es des MdA- Pflichtenheftes mit vorgegebenen Parametern und integrierten Zeitplans. Die Businessgames verpflichtet sich, den Auftrag gemäss allen Spezifikationen betreffend Inhalt, Darstellung und technischen Anforderungen auszuführen, die schriftlich als Profildossier bzw. Projektbeschrieb, definiert und gegenseitig unterzeichnet wurden.


1.4 Die MdA & BG teilen sich Aufträge grundsätzlich in den konzeptionellen Part und den realisierenden Part auf. Grundsätzlich werden Spiele von der BG in Regie gesamthaft realisiert und verrechnet. Lernsysteme fallen unter die Regie der MdA.


2. Geltungsbereich

2.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Lizenzprodukte und Dienstleistungen bei denen ein Individual-Vertrag von beiden Parteien unterzeichnet wird oder eine schriftliche Bestellung aufgrund einer schriftlichen Offerte erfolgt.


3. Definitionen

3.1 Die Lizenz im Sinne dieser AGB ist das nicht ausschliessliche Recht zur Benutzung einer bestimmten Version eines EDV-Programmes (oder Programmpaketes) auf im Individual-Vertrag (auch gegengezeichnete Offerten) bezeichneten Computern bzw. Mandanten.

3.2 Ein EDV-Programm im Sinne dieser AGB besteht aus einer Folge von Instruktionen in maschinenlesbarer Form und der Dokumentation (Z.B. Ablaufpläne, Listen, Handbücher, Beschreibungen und Muster). Ein individuell für den Kunden entwickeltes EDV-Programm, das von der BG nicht als Produkt bezeichnet wurde, fällt unter die Bestimmungen der Dienstleistungen dieser AGB.

3.3 EDV-Programm und Dokumentation zusammen werden im folgenden Lizenz-Material genannt. Individuelle EDV-Programme ohne Produktcharakter werden Individuelle Softwarelösungen genannt.

3.4 Urheberrechte
Grundsätzlich gehen sämtliche Urheberrechte (insb. das Recht zur Nutzung, Anpassung und Abänderung) auf den von der Agentur entwickelten Ideen und Kreationen, ausgeschlossen abstrakte Erkenntnisse, für den freien und zeitlich unbeschränkten Gebrauch an RPS über. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der Schriftform. Die Agentur garantiert, dass an den gelieferten Konzepten und Materialien keine Drittrechte (Urheberrechte und/oder Persönlichkeitsrechte) von Dritten gegenüber RPS geltend gemacht werden können. Dieser Artikel 8 überdauert die Beendigung dieses Vertrages.

3.4.1 Die Lizenz ist, wenn nicht anders definiert, nach Schweizerischem Obligationenrecht zu behandeln. MdA und BG unterteilen und benennen die Lizenzvergabe einheitlich in folgende drei Umfangskategorien:

3.4.2 Die "Exklusiv-Lizenz" gennant Lizenz-Typ A / beinhaltet die Einzigartigkeit des Softwareprodukts eingeschränkt auf den definierten Kunden. Die Honorierung beinhaltet die Exklusivitätsrechte. Die MdA und BG behält sich das Recht vor das Produkt als Referenz zu präsentieren und die programmiertechnischen Inhalte für andere Softwareprodukte zu verwenden. Durch die Exklusiv-Lizenz wird dem Kunden garantiert dass keine andere Firma von der MdA oder der BG exakt dasselbe Softwareprodukt erwirbt.

4.3.3 Die "Nicht exklusive-Lizenz" gennant Lizenz-Typ B / beinhaltet die Mitbenutzung des Softwareprodukts auf offerierter Honorarbasis. Es ist der BG und MdA gestattet dieses Produkt auch an andere Kunden zu veräussern. In den meisten Fällen sind es Prozess-Softwareprogramme oder Anwendungen die einer Gruppe veräussert werden können.

4.3.4 Die "Share-Lizenz" gennant Lizenz-Typ C / beinhaltet das Verwendungsrecht im Share-Vertrag. Im allgemeinen wird Sie erworben für generische Softwareprogrammierungen und beinhaltet, wenn nicht ausdrücklich anders definiert, das Verbot die Software zu vervielfältigen und weiterzuverkaufen (Siehe dazu auch Abschnitt 7 dieser Bestimmungen).

4. Voraussetzungen und Modalitäten

4.1 Der Kunde wählt das EDV-Programm nach den von ihm schriftlich definierten Anforderungen (Verwendungszweck) und gestützt auf die schriftlichen Produktangaben des Lieferanten (Funktionsbeschreibungen) aus. Als Lieferant klärt die BG den Kunden schriftlich darüber auf, welche der verlangten Anforderungen vom EDV-Programm nicht erfüllt werden.

4.2 Der Kunde definiert schriftlich die Voraussetzungen zur Abnahme von EDV-Programmen in bezug auf Umfang der Funktionen, die anfallenden Mengen und die Verarbeitungszeiten. Zur Unterstützung bietet die MdA das Normpflichtenheft an, welches alle wesentlichen Standardpositionen enthält. Spezielle Anforderungen müssen definiert und hinzugefügt werden.

4.3 Die BG definiert schriftlich die kundenseitigen Voraussetzungen in bezug auf Hardware, andere EDV-Programme, technische Installationen etc., um das Lizenz-Material in der vom Kunden geforderten Art und Weise zu benützen. Sie orientiert den Kunden schriftlich darüber, wie und mit welchen alltälligen zusätzlichen Kosten das Lizenz-Material eingeführt wird (Installation, Anpassung, Schulung, Wartung, Rahmenorganisation).

4.4 Multimedia-Projekte ab einer Grössenordnung von CHF 60'000.- werden in der Regel zuerst grob budgetiert und in folgender Phase offeriert. Die Offerte stellt das Kostendach für die definierten Leistungen dar. Der Auftrag ist in Produktionsetappen unterteilt, die im Zeitplan oder im Projekt-Flowchart klar dargestellt sind. Werden Etappen-Termine seitens des Kunden überschritten, verschieben sich die nachfolgenden Produktionsphasen um dieselbe Dauer. Unvorhergesehene Überschreitungen sollen damit vermieden werden oder wenigstens frühzeitig erkannt werden können, daher werden Ergänzungen, die höhere Kosten verursachen können, rechtzeitig abgesprochen. Die Etappenziele im Zeitplan werden sowohl von der MdA als auch vom Kunden strikte eingehalten, um die Fertigstellung der Produkte z.B. CD ROM im vereinbarten Termin- und Kostenrahmen zu gewährleisten.

4.5 Übersteigen die vom Kunden verlangten spezifischen vorvertraglichen Leistungen das übliche durch den Wettbewerb bedingte Mass, sind diese gemäss den Bestimmungen über die Dienstleistungen in dieser AGB schriftlich zu regeln (u.a. die Entschädigung).

4.6. Regelung für die lineare Kommunikation und die Tätigkeit der Autoren und Didaktiker: Die Planung und der Projektstand erfolgen transparent. Der Kunde erhält periodisch Informationen über den aktuellen Status des Projektes. Der substantielle Inhalt der Kommunikationsmittel wird vom Kunden vorgegeben und auf Papier oder in Datenform geliefert und durch den Konzeptbeauftragten (Texter) der MdA und BG überarbeitet, damit ein einheitlicher Kommunikationsstil im Kontext gewährleistet ist.

4.7. Projektleitung: Der Auftrag wird an die MdA oder an die BG im gesamten vergeben, die auch die Produktionsverantwortung trägt und den Zeitplan kontinuierlich überwacht.

5. Individual-Vertrag

5.1 Der Individual-Vertrag soll sich in der Regel auf diese AGB stützen. Er enthält die einzelnen Spezifikationen wie Preise, Konditionen, Termine, Einsatz und Betriebsbedingungen usw. Vom Kunden mit Ort und Datum gegengezeichnete Offerten gelten auch als Individualverträge im Sinne dieser AGB.

6. Vertragsabschluss

6. 1 Für beide Parteien ist nur das verbindlich, was in einem Individualvertrages schriftlich vereinbart wird. Bis zum Abschluss dieses Individualvertrages bleibt beiden Parteien der Rückzug ohne finanzielle Folgen offen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.


7. Rechte an EDV-Programmen

7.1 MdA und BG garantieren, dass an den gelieferten Konzepten und Materialien keine Drittrechte (Urheberrechte und/oder Persönlichkeitsrechte) von Dritten gegenüber unseren Kunden geltend gemacht werden können. Dieser Artikel überdauert die Beendigung aller MdA und BG Verträge.

7.2 Sofern im Individual-Vertrag nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erteilt die BG dem Kunden die Lizenzrechte am EDV-Programm nicht ausschliesslich.

7.3 Patente und Urheberrechte verbleiben in jedem Falle bei der BG.

7.4 Falls der Kunde aus betrieblichen Gründen das EDV-Programm kopieren muss, hat die BG an der Kopie dieselben Rechte wie am „Original“.

7.5 Der Kunde darf das Programm für seinen Eigengebrauch auf seine eigene Verantwortung soweit überhaupt möglich abändern; die MdA und BG hat kein Anrecht auf solche Änderungen. Die MdA und BG sind für Fehler, die aus solchen Änderungen resultieren, nicht verantwortlicn.

7.6 Dem Kunden sind die Weitergabe des Lizenzmaterials an Dritte und die Verwendung über den vereinbarten Gebrauch hinaus untersagt. In solchen Fällen schuldet der Kunde mindestens den dreifachen Betrag der einmaligen Lizenzgebühr. Zudem hat er den ursprünglichen Rechstzustand auf seine Kosten wiederherzustellen.

7.7 Beschädigt oder löscht der Kunde das Programm, leistet die BG auf Wunsch des Kunden - soweit zumutbar - den für diesen bestmöglichen Ersatz. Der Kunde hat die effektiv entstehenden Wiederbeschaffungskosten sowie einen alifälligen Aufpreis für eine erweiterte oder neuere Version zu bezahlen.

7.8 Nur während eines Ausfalles des im Individualvertrages bezeichneten Computers darf der Kunde das Programm auf einem anderen Computer benutzen (Ausweichanlage). Diese Regelung gilt nicht für Programme die für die Verbreitung auf CD-ROM hergestellt werden. Für Internetlösungen gelten spezielle Regelungen, die im Individualvertrag geregelt werden.

7.9 Übertragung der Urheberrechte
Durch schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden können Urheberrechte (insb. das Recht zur Nutzung, Anpassung und Abänderung) auf den von der Agentur MdA und BG entwickelten Ideen und Kreationen, ausgeschlossen abstrakte Erkenntnisse, für den freien und zeitlich unbeschränkten Gebrauch an den Kunden übertragen (verkauft) werden (Konditionen siehe Artikel 7.5).

7.10 Unverkäufliche Software: Ausgeschlossen und unverkäuflich bleiben in jedem Fall die technologischen Quellcodes aller Standard-Entwicklungen (im allgemeinen bestimmte Java und Flash swf-Dateien), wie TrainOnlineTM, Webory TM, SmallWalker-Labyrinth TM, Net-Cards TM, Inter Cyborg WebBots TM. Die uneingeschränkten Urheberrechte auf diese Software können ausschliesslich mit dem Kauf des Unternehmens übertragen werden. Ebenso gelten bei Runtime-Lizenzen die definierten Nutzungsrechte-Vereinbarungen der bezogenen Firmen (wie Microsoft Corp. Adobe Corp. und Macromedia Corp.)


8. Lieferumfang

8.1 Die Lieferung umfasst das vollständige Lizenz-Material gemäss dem Individual-Vertrag. Es sind dort auch die Art des Datenträgers (Band, Diskette, etc.). der Daten (Source Code, Version etc.) und der Dokumentation (Installation, Benutzung etc.) zu vereinbaren.


9. Die Lieferung, Abnahme, Verzug

9.1 Die Lieferung erfolgt an den Erfüllungsort.

9.2 Wird ein festes Lieferdatum (sei es mit oder ohne Installation durch die BG) von der BG nicht eingehalten, so ist der Kunde verpflichtet, der BG schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt die Lieferung nicht innert dieser Frist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Wurde kein festes Lieferdatum schriftlich vereinbart, kann der Kunde dieses unter Beachtung einer angemessenen Frist und schriftlicher Mitteilung an die BG herbeiführen.

9.3 Allfällige Konventionaistrafen sind im Individual-Vertrag schriftlich zu vereinbaren. Sie sollten nur für jene Fälle vorgesehen werden, in denen bereits die nicht strikte Erfüllung eines Vertrags oder eines Vertragsteils beim Kunden wesentliche Nachteile bewirken würde.

9.4 Verweigert der Kunde unbegründeterweise die Annahme der Lieferung, so stehen der BG die gesetzlichen Rechte zu.

9.5 Nach erfolgter Lieferung prüft der Kunde das Lizenz-Material während einer einvernehmlich bestimmten Zeit (in der Regel 30 Tage). Dieses gilt danach als angenommen, falls der Kunde die Funktionen bzw. Leistungen nicht schriftlich beanstandet hat. Allfällige spezielle Prüfungen und Abnahmevereinbarungen sind im Individual-Vertrag schriftlich festzulegen. Ein produktiver Einsatz des Programms nach Ablauf der Testperiode gilt als Abnahme.

9.6 Für alle nicht erkennbaren Mängel. die nach der Abnahme festgestellt werden, gelten die Bestimmungen der Sachgewährleistung (Ziffer 10), sofern im Individual-Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

9.7 Wenn sich der Kunde im Abnahmeverzug befindet, kann die BG eine Nachfrist ansetzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten.

9.8 Mit erfolgter Lieferung am Erfüllungsort gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über.

9.9 Diese Bestimmungen gelten sowohl für von der BG erstellte EDV-Produkte wie auch für IndividualSoftwarelösungen.


10. Sachgewährleistung

10.1 Die Funktionen der Programme werden vor der Lieferung fachmännisch geprüft. Sie haben den schriftlich vereinbarten Spezifikationen oder, wenn solche fehlen, den Standard-Spezifikationen der BG zu entsprechen,

10.2 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, behebt die BG während 6 Monaten nach Abnahme Mängel in der gelieferten, durch den Kunden nicht veränderten Version des Lizenzmaterials kostenlos, sofern sie ihm vom Kunden unmittelbar nach deren Bekanntwerden gemäss schriftlich vereinbarter Richtlinien gemeldet worden sind.

10.3 Die Leistungen der BG umfassen die Abgabe
eines Korrektur-Codes oder einer korrigierten Version oder einer anderen dem Kunden dienlichen Ausweichlösung.

10.4 Können solche Mängel nicht in einer dem Kunden dienlichen Frist behoben werden, so kann dieser vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Fehler in einer nachfolgenden Programmversion nicht auf, gilt er als behoben.
Für Programmversionen. deren Wartung von der BG schriftlich sechs Monate im voraus gekündigt wurde, wird keine Gewährleistung übernommen.

10.5 Mängel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn das Lizenz-Material nicht den schriftlich vereinbarten Spezifikationen bzw. den Produktfunktionsbeschreibungen entspricht und dadurch nicht tauglich zum schriftlich vereinbarten Gebrauch ist.

10.6 Die BG ist ihren Garantiepflichten insoweit enthoben, als sie nachweist, dass gerügte Mängel
offensichtlich auf nicht von ihr zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, wie insbesondere:
- Änderungen der Einsatz- und Betriebsbedingungen
- Eingriffe in das EDV-Programm durch Unberechtigte
- Bedienungsfehler des Kunden oder Dritter.
- Eingesetzte Fremdprodukte. (Software Dritter)

10.7 Die BG kann die Vergütung ihres Aufwandes verlangen, soweit sie aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Fehler des EDV-Programmes nachgewiesen haL


11. Rechtsgewährleistung

11.1 Die BG erklärt, dass sie berechtigt bzw. bevolimächtigt ist, eine Lizenz für das Programm zu gewähren, und dass das Programm keine bestehenden Schutzrechte von Dritten verletzt. Diesbezüglich wird die BG den Kunden in jeder Hinsicht schadlos halten.


12. Haftung

12.1 Bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit haftet die BG für alle darauf zurückzuführenden Schäden unbeschränkt.

12.2 Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die Haftung für Personenschäden und nach den Vorschriften des Produktehaftpflichtgesetzes unberührt bleiben.


13. Rechnungsstellung und Bezahlung und Vergütung von Dienstleistungen

13.1 Die Bezahlung der Lizenzgebühr erfolgt einmalig. Allfällige Nebenkosten sind im Individual-Vertrag zu
regeln. Steuern, Taxen, Abgaben und dergleichen im Zusammenhang mit der Lizenz gehen zu Lasten des
Kunden.

13.2 Die Lizenzgebühr gilt als fest vereinbart.

13.3 Die BG offeriert ihre Dienstleistungen zu marktkonformen Preisen. Für Tätigkeiten von Mitarbeitern im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfanges wird in der Regel eine Tagespauschale erhoben. Dienstleitungen bzw. Tätigkeiten, welche nicht im Individualvertrag vereinbart wurden, bedürfen einer ausdrücklichen Anordnung durch den Kunden. In der Regel werden Teilofferten erstellt.

13.4 Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag ab. Darüber hinausgehende oder geringere Arbeitsleistungen werden anteilig vergütet. Die Tagessätze beziehen sich auf Aktivitäten, die in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 6.00 und 20.00 Uhr erbracht werden.

13.5 Bei Abrechnung nach Aufwand halten die Mitarbeiter der BG die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Vertrages in einem Tätigkeitsbericht fest. Der Kunde erhält auf Wunsch Einsicht in die Tätigkeitsberichte. Es wird monatlich jeweils zum Monatsende abgerechnet.

13.6 Für Leistungen, welche die BG nicht am Ort ihrer Geschäftsstelle erbringt, werden bei Abrechnung nach Aufwand gesondert Fahrzeiten. -kosten, Spesen und gegebenenfalls Ubernachtungskosten in Rechnung gestellt. Dem Individualvertrag sind die einzelnen Kosten eweils zu entnehmen.

13.6 Die aufgrund von Individualverträgen vereinbarte
Vergütung wird wie folgt zahlbar und fakturiert:
- 1/3 des Betrages bei Auftragserteilung
- 1/3 des Betrages bei Abgabe/Installation
- 1/3 des Betrages bei Abnahme
des Auftrages bzw. Teilprojektes.
Die KondItionen für die einzelren Teilbeträge lauten 30 Tage netto.

13.7 Gegen Ansprüche der BG kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig ist.


14. Durchführung und Mitwirkung des Auftraggebers

14.1 Der Kunde benennt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner, welcher der BG kurzfristig die notwendigen Informationen gibt, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt, Gesprächspartner benennt und Entscheidungen trifft oder sie herbeiführen kann. Die MdA und die BG sind verpflichtet, den Ansprechpartner einzuschalten, wenn und soweit die Durchführung des Vertrages dies erfordert. Die BG benennt ihrerseits einen Projektverantwortlichen, der Abstimmungen vorbereiten und Entscheidungen kurzfristig herbeiführen kann.

14.2 Damit die BG verbindliche Fristen bzw. Termine einhalten kann, ist sie auf die Unterstützung des Kunden angewiesen. Der Kunde verpflichtet sich deswegen, die zur Leistungserbringung erforderlichen Tätigkeiten der BG nach besten Kräften zu unterstützen. Sofern die BG beim Kunden tätig wird, schafft der Kunde dafür rechtzeitig und unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung aufrecht.
Bindungen an bestimmte Nutzungszeiten. insbesondere Einschränkungen von Nutzungszeiten, werden der BG rechtzeitig mitgeteilt.

14.3 Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nicht, nicht einwandfrei oder nicht rechtzeitig und befindet er sich mit der Nachholung der Mitwirkungsleistung in Verzug. kann die BG vom Vertrag zurücktreten und eine angemessene Entschädigung verlangen.

14.4 Innerhalb des Rahmens, den der Vertrag vorgibt, bestimmt und verantwortet die BG die Art und Weise, wie und von wem der Vertrag erfüllt wird. Weisungsrechte des Kunden bestehen insoweit nicht, jedoch wird die BG stets bemüht sein, Wünschen des Kunden Rechnung zu tragen.

14.5 Die BG ist berechtigt, Leistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben.

14.6 Die BG wird den Kunden über absehbare Verzögerungen informieren, sobald diese für sie erkennbar werden. Die BG wird den Kunden rechtzeitig unter Angabe der Gründe auf eine drohende Überschreitung des Fertigstellungstermins hinweisen.

14.7 Soweit eine Ursache, welche die BG nicht zu vertreten hat, die Vertragserfüllung beeinträchtigt. kann die BG eine angemessene Verschiebung des Termins verlangen.


15. Änderung der Leistungen

15.1 Änderungen der Leistungen und aller verabschiedeten Dokumente und sonstiger Ergebnisse des Vertrages, auf die sich die Änderungen auswirken. können sowohl vom Kunden als auch von der BG ausgehen. Jeder Änderungswunsch ist schriftlich zu formulieren und dem verantwortlichen Ansprechpartner zu übergeben.

15.2 Erfordert der Änderungswunsch von der BG eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, so kann sie hierfür die Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung verlangen.

15.3 Änderungen des Leistungsumfanges sind in einem schriftlichen Nachtrag zum Vertrag zu vereinbaren.


16. Nutzungs- und Eigentumsrechte von Ergebnissen der Dienstleistungen

16.1 Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Gebühren geht das Arbeitsresultat der Dienstleistung in das Eigentum des Kunden über. Der Kunde hat das Recht, das Arbeitsresultat unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht in beliebiger Weise zu ändern, davon Kopien herzustellen und es weiter zu verwenden.

16.2 Ohne anderslautende Vereinbarungen stehen die Schutzrechte am Arbeitsresultat beiden Vertragsparteien gemeinsam zu. Die Vertragsparteien räumen sich gegenseitig die Befugnis ein, diese Rechte unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht beliebig zu nutzen und auszuwerten.

16.3 Die BG hat das Recht, die Ideen, Konzepte und Verfahren in Bezug auf Informationsverarbeitung, welche sie bei der Ausführung von Dienstleistungen allein oder zusammen mit dem Personal des Kunden erworben hat, bei der Ausführung von Arbeiten ähnlicher Art für andere Kunden zu verwenden.


17. Arbeitsergebnisse Dritter

17.1 Der Kunde kann der BG. soweit im Vertrag vorgesehen, Arbeitsergebnisse Dritter zur Erstellung des Leistungsgegenstandes, zur Bearbeitung oder für andere Umgestaitungen zur Verfügung stellen.

17.2 Der Kunde stellt die BG und ihre Unterauftragnehmer von jeglicher Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf einer Verwendung dieser Arbeitsergebnisse beruhen.




Businessgames ist eine Marke
von MdA Business Communications